Warten Sie nicht, bis die Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Ein Beratungsgespräch ist sinnvoll, wenn…
Wichtig! Wenn Sie einen Termin bei der Schuldnerberatung vereinbaren, ist das kein Zeichen von Scheitern, sondern der erste Schritt zur finanziellen Freiheit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bringen Sie im Zweifel „zu viel“ Papier mit als zu wenig, wir sortieren das gemeinsam im Gespräch.
Das Thema Pfändung ist erst einmal ein Schock, aber Wissen ist hier der beste Schutz.
Grundsätzlich werden alle Schulden von der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren umfasst. Jedoch keine Schulden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (z.B. Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatz nach Straftaten usw.). Zudem auch nicht rückständiger Unterhalt, wenn dieser vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde und Steuerschulden im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat, wenn sie rechtskräftig verurteilt sind.
Seit der Reform der Insolvenzrechtsordnung ist der Weg zur Schuldenfreiheit deutlich kürzer.
a) Außergerichtlicher Schuldenbereinigung
Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, muss in bestimmten Verfahren, versucht werden, sich gütlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Wir erstellen dann mit Ihnen zusammen einen Schuldenbereinigungsplan, indem wir Ihren Gläubigern eine Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung anbieten. Dies ist auch die erste Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrag in einem Verbraucherinsolvenzverfahren.
b) Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)
Wenn keine Einigung zustande kommt, bleibt nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. Die Verfahrensdauer beträgt nur noch 3 Jahre.
c) Regelinsolvenz
Während die Privatinsolvenz für Verbraucher gedacht ist, richtet sich die Regelinsolvenz an Selbstständige und eventuell, unter bestimmten ehemals Selbstständige (Siehe unten).
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist oft der erste Schritt für Privatpersonen, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Es ist der erste Versuch, sich mit allen Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen, ohne dass das Gericht involviert ist.
In Deutschland ist dieser Schritt für Privatpersonen gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 305 InsO), bevor ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden darf.
In diesem Plan schlagen Sie Ihren Gläubigern vor, wie Sie Ihre Schulden (zumindest teilweise) zurückzahlen wollen. Den Gläubigern wird entweder eine feste Summe oder eine Ratenzahlung über einen festgelegten Zeitraum (zb. 3-5 Jahre) angeboten.
Ein Insolvenzverfahren ist ein vom Gesetz vorgeschriebener Prozess, um Schulden zu klären und die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. In Deutschland wird zwischen einem Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren unterscheiden (dazu unten mehr). Zunächst muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Nach Eröffnung des Verfahrens wird von der Insolvenzverwaltung versucht Vermögenswerte zu verkaufen. Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten quotenmäßig an die Gläubiger verteilt. Am Ende der Zeit entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Damit sind die restlichen Schulden rechtlich nicht mehr einforderbar und ein finanzieller Neustart ist möglich.
Seit der Reform Ende 2020 dauert das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung insgesamt 3 Jahre.
Ein Insolvenzverfahren wird in Deutschland nicht bei irgendeinem beliebigen Gericht, sondern ausschließlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) eröffnet. Bei Privatpersonen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Bei Unternehmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (meist der Sitz).
Ein Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte unabhängige Person (in der Regel ein Rechtsanwalt), die ein Insolvenzverfahren leitet. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Er erstellt ein genaues Verzeichnis aller Besitztümer und verkauft die Sachen, die er gesetzlich verkaufen darf, um „Masse“ für das Insolvenzverfahren zu generieren. Er prüft, welche Ansprüche der Gläubiger berechtigt sind und am Ende des Verfahrens zahlt er die verfügbare Summe nach einer gesetzlich festgelegten Quote an die Gläubiger aus. Der Insolvenzverwalter fungiert als Schnittstelle zwischen allen Beteiligten. Er erstattet dem Insolvenzgericht regelmäßig Bericht.
Wichtig! Der Insolvenzverwalter ist nicht ihr Anwalt, er ist ein neutrales Organ der Rechtspflege.
In Deutschland unterscheidet das Insolvenzrecht zwischen zwei Hauptarten des Verfahrens. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren, zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Die Verbraucherinsolvenz ist für natürliche Personen, also den „Normalbürger“ gedacht. Bei der Verbraucherinsolvenz muss zuvor versucht werden, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen. Nur, wenn dieser Versuch scheitert, dann kann ein Antrag für Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden.
Bei einer Regelinsolvenz muss vorher nicht versucht werden, eine Einigung zu erzielen. Den Antrag für eine Regelinsolvenz müssen Selbstständige stellen. Aber auch ehemals Selbstständige, die 19 oder mehr Gläubiger zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags haben oder die Schulden aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen haben z.B. rückständige Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, etc.
Beide Verfahren führen nach der Regelzeit von 3 Jahren zur Restschuldbefreiung.
Das Insolvenzverfahren endet im Idealfall mit der Restschuldbefreiung. Früher blieben diese Informationen drei Jahre lang gespeichert, doch nun wird bei der Schufa vermerkt, wenn das Gericht Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt hat. Die SCHUFA löscht diesen Eintrag 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Ein erfolgreicher außergerichtlicher Plan verhindert die Insolvenz. Wenn Sie den Plan erfolgreich abgeschlossen haben (also die vereinbarte Summe gezahlt wurde), müssen die Gläubiger dies der SCHUFA melden. Einträge über erledigte Schulden werden Tag genau 3 Jahre nach der Rückzahlung gelöscht.
Eine Insolvenz bedeutet nicht, dass Sie keine beruflichen Freiheiten mehr hätten. Es gibt kein gesetzliches Verbot während oder nach einer Insolvenz eine Selbstständigkeit neu zu gründen.
Sind Sie noch selbstständig und möchten Sie den Geschäftsbetrieb auch in der Insolvenz weiter betreiben, dann kann der Verwalter den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigeben, sodass Sie den Geschäftsbetrieb eigenverantwortlich weiterführen und Sie die Gewinne behalten können. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle zukünftigen Verpflichtungen wie zb. Steuern, Sozialabgaben etc. pünktlich geleistet werden.
Der Verwalter kann allerdings auch, bei mangelnder Aussicht auf Erfolg, den Geschäftsbetrieb stilllegen.
Die entscheidende Frage ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“. Wenn Sie im Ausland leben und dort arbeiten, ist Ihr Mittelpunkt im Ausland. In diesem Fall ist ein deutsches Gericht unzuständig. Sie müssten das Insolvenzverfahren an Ihrem aktuellen Wohnsitzland durchführen. Der Wohnsitz kann in den meisten Fällen als gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt der Interessen angesehen werden.
Falls Sie das Insolvenzverfahren bereits in Deutschland gestartet haben und danach ins Ausland ziehen, dann läuft das Verfahren in Deutschland weiter, solange Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllen (z.B. Arbeitspflicht, Erreichbarkeit für den Insolvenzverwalter).