Schuldnerberatung Köln

Schuldenfrei in 3 Jahren

Plan B bei Privatinsolvenz - professionell ausgebildete Berater in Köln

Herzlich willkommen bei der Schuldnerberatung Köln.

Sie haben das Gefühl, Ihr Portmonee steckt ebenfalls in einer Schraubzwinge?

Lassen Sie sich von uns beraten - wir helfen Ihnen weiter!

Schuldnerberatung Köln

Pfändungsschutzkonto eröffnen in Köln - Information P-Konto

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Rechtsanspruch, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, führen zu lassen. Ein P-Konto ist ebenfalls ein Girokonto, mit dem der normale Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Zusätzlich bietet es aber völlig unbürokratisch Schutz bei einer Kontopfändung. So sind Arbeitseinkommen, Renten und/oder Sozialleistungen ebenso geschützt wie finanzielle Unterstützungen durch Dritte.

Gut zu wissen: Der Pfändungsschutz gilt für einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.410,00 Euro. Gegen einen entsprechenden Nachweis können weitere Beträge freigegeben werden.

Droht Ihnen Kontopfändung oder kommt es zu der gefürchteten Kontopfändung, haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zu Ihrem Konto, können also Überweisungen ausführen lassen.

Änderungen Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2023

Ein paar neue Regeln finden Sie hier:

§ 850k Abs. 1 ZPO regelt, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Hier wird nun ausdrücklich hervorgehoben, dass dies auch gilt, wenn sich das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus ist bzw. einen negativen Saldo aufweist.

§ 850k Abs. 5 ZPO regelt nun ausdrücklich, dass auch eine Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz jederzeit möglich ist. Dies muss das Kreditinstitut nach Antrag des Kontoinhabers innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende ermöglichen. In der Vergangenheit hatten Kreditinstitute oftmals vorgegeben, dass eine Rückumwandlung nicht möglich sei. Durch die klare Regelung und den gesetzlichen Anspruch gehört diese Problematik der Vergangenheit an. Sprechen sie unsere Schuldnerberater an diese helfen Ihnen gern weiter.

Sie möchten den Kontopfändungsschutz nutzen?

Dann werden Sie aktiv! Sie können sich entweder ein neues Konto gleich als P-Konto einrichten, oder Sie lassen das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank. Diese muss das bestehende Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die Kontoführung dagegen ist nicht mehr kostenfrei, darf allerdings allerdings auch nicht teurer sein als zuvor.

Gut zu wissen: Wenn das Konto bereits gepfändet wurde, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen!

Mehr Pfändungsschutz durch Bescheinigungen

Darüber hinaus ist es möglich, weitere Beträge auf dem P-Konto schützen zu lassen. Dazu gehören beispielsweise Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten/Kinder oder bestimmte Sozialleistungen.

Voraussetzung für diesen erweiterten Pfändungsschutz ist allerdings, dass Sie (also der Kontoinhaber) der Bank eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um solche geschützten Freibeträge oder Geldeingänge handelt. Eine solche Bescheinigung können Sie sich ausstellen lassen von ihrmen Arbeitgeber, der Familienkasse, ihrem Jobcenter, einer anerekannten schuldnerbatungsstelle oder einem rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Lohn- und Gehaltspfändung

Der Arbeitgeber, als sogenannter Drittschuldner, ist im Fall einer Lohn- und Gehaltspfändung gesetztlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen.

Die Höhe der pfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners ist gesetzlich geregelt. Der pfändbare Anteil richtet sich nach der persönlichen Situation des Schuldners, etwa nach den vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen.

Des Weiteren sind unpfändbare bzw. bedingt pfändbare Lohnanteile herauszurechnen, wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Pfändung - Kontopfändung

Bei der Kontopfändung findet eine Zwangsvollstreckungmassnahme auf dem Bankkonto des Schuldners statt. Deswegen empfiehlt es sich sein Girokonto umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.

Gut zu wissen: Ab der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, sollte der Schuldner innerhalb von vier Wochen beantragen, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Nur dann ist der pfändungsfreie Betrag geschützt, denn die Bank ist verpflichtet den Antrag innerhalb von 4 Tagen umzusetzen. Zudem ist es möglich sich einen erhöhten Freibetrag für die erste Unterhaltsverpflichtung i.H.v 527,76 Euro und weitere Freibeträge für die zweite bis fünfte Unterhaltsverpflichtung i.H.v 294,02 Euro bescheinigen zu lassen. Die Freibeträge werden in regelmäßigen Abständen von der Bundesregierung angepasst. Außerdem können sowohl das Kindergeld, also auch Kindergeldzuschläge und einmalige Sozialleistungen freigestellt werden.

Die Mitarbeiter unserer Beratungsstelle dürfen diese Bescheinigungen ausgestellen!

Dauernde Unpfändbarkeit

Haben Sie regelmäßige Einkünfte unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen, und zwar für jeweils maximal 12 Monate.

Damit ist das Konto insgesamt für ein Jahr frei, alle Pfändungen in diesem Zeitraum laufen ins Leere. Ihr Kreditinstitut muss/wird in diesem Jahr keine Überwachungen durchführen und braucht keine Freibeträge zu beachten.

Diese Maßnahme macht beispielsweise bei einer Dopptelpfändung von Lohn und Konto Sinn, und ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages zu empfehlen.

Wichtig: Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.