Pfändungsschutzkonto eröffnen in Köln - Information P-Konto
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Rechtsanspruch, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, führen zu lassen. Ein P-Konto ist ebenfalls ein Girokonto, mit dem der normale Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Zusätzlich bietet es aber völlig unbürokratisch Schutz bei einer Kontopfändung. So sind Arbeitseinkommen, Renten und/oder Sozialleistungen ebenso geschützt wie finanzielle Unterstützungen durch Dritte.
Gut zu wissen: Der Pfändungsschutz gilt für einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.410,00 Euro. Gegen einen entsprechenden Nachweis können weitere Beträge freigegeben werden.
Droht Ihnen Kontopfändung oder kommt es zu der gefürchteten Kontopfändung, haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zu Ihrem Konto, können also Überweisungen ausführen lassen.
Änderungen Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2023
Ein paar neue Regeln finden Sie hier:
§ 850k Abs. 1 ZPO regelt, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Hier wird nun ausdrücklich hervorgehoben, dass dies auch gilt, wenn sich das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus ist bzw. einen negativen Saldo aufweist.
§ 850k Abs. 5 ZPO regelt nun ausdrücklich, dass auch eine Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein normales Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz jederzeit möglich ist. Dies muss das Kreditinstitut nach Antrag des Kontoinhabers innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende ermöglichen. In der Vergangenheit hatten Kreditinstitute oftmals vorgegeben, dass eine Rückumwandlung nicht möglich sei. Durch die klare Regelung und den gesetzlichen Anspruch gehört diese Problematik der Vergangenheit an. Sprechen sie unsere Schuldnerberater an diese helfen Ihnen gern weiter.
Sie möchten den Kontopfändungsschutz nutzen?
Dann werden Sie aktiv! Sie können sich entweder ein neues Konto gleich als P-Konto einrichten, oder Sie lassen das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank. Diese muss das bestehende Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die Kontoführung dagegen ist nicht mehr kostenfrei, darf allerdings allerdings auch nicht teurer sein als zuvor.
Gut zu wissen: Wenn das Konto bereits gepfändet wurde, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen!